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Gesetzesänderung: Fahrverbot droht jetzt in jedem Strafverfahren

Das Fahrverbot ist eine Nebenstrafe, die bei strafrechtlicher Verurteilung zusätzlich (also „neben“) einer Freiheits- oder Geldstrafe vom Gericht verhängt werden darf.

Ein solches Fahrverbot kann den Verurteilten im Einzelfall ganz empfindlich treffen und vor gewaltige berufliche Probleme stellen. Häufig wird ein Fahrverbot vom Verurteilten daher als weit schlimmere Bestrafung empfunden und erlebt als die eigentliche Hauptstrafe, also i. d. R. die Geld- oder Bewährungsstrafe.

Bislang war Voraussetzung für die Verhängung eines solchen Fahrverbotes, dass es zu einer Verurteilung wegen einer Straftat kommt, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde. Nötig war also ein direkter Bezug der Anlasstat zum Straßenverkehr.

Damit ist es jetzt vorbei. Eine solche Einschränkung existiert nicht mehr. Mit Wirkung ab 24.8.2017 (Inkrafttreten der neuen Regelung) ist die Einschränkung des verkehrsrechtlichen Bezuges der Anlasstat ausdrücklich entfallen.

Mit einem Fahrverbot als Nebenstrafe muss nun grundsätzlich jeder Angeklagte im Falle seiner Verurteilung rechnen, egal um welches Delikt es sich handelt. Auch die mögliche Höchstdauer wurde gleich einmal von bisher drei auf jetzt bis zu sechs Monate verdoppelt.

Die neue Rechtslage und ihre praktische Bedeutung wird umfassend in einem von Rechtsanwalt Hubertus J. Krause verfassten Rechtstip bei anwalt.de dargestellt. Bitte klicken Sie auf den link, um den vollständigen Artikel zu lesen.