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ohne meinen Anwalt sage ich gar nichts! neue Rechtslage seit 6.9.2017

Nach der ab dem 6.9.2017 geltenden Rechtslage besteht bei einer Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei gem. § 163a Abs.4, 168c Abs.1 und Abs.5 StPO n.F nun nicht nur ein Anwesenheitsrecht des Verteidigers, sondern auch ein Recht des Beschuldigten auf Benachrichtigung des Verteidigers.

Somit muss für jeden Beschuldigten klar sein: “Ohne meinen Anwalt sage ich gar nichts!”

Die neue Rechtslage und ihre praktische Bedeutung wird umfassend in einem von Rechtsanwalt Hubertus J. Krause verfassten Rechtstip bei anwalt.de dargestellt. Bitte klicken Sie auf den link, um den vollständigen Artikel zu lesen.

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