zweiter Lockdown – Besuch beim Anwalt bleibt erlaubt. Nicht erlaubt sind behördliche Rückfragen für den Grund des Anwaltsbesuchs

19 Dez 2020

zweiter Lockdown – Besuch beim Anwalt bleibt erlaubt. Nicht erlaubt sind behördliche Rückfragen für den Grund des Anwaltsbesuchs

Mit den Regeln für den zweiten durch die Covid-19-Pandemie bedingten Lockdown treten wieder weitreichende Ausgangssperren in Kraft. Die Menschen dürfen (je nach Verordnung) ihre Wohnungen nur in “dringenden Fällen” oder “aus triftigem Grund” verlassen.

Damit der Zugang zum Recht für jedermann gewahrt bleibt, ist ein Termin bei der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt immer ein solcher dringender Fall oder triftiger Grund.

Bitte beachten Sie hierbei: Wer auf dem Weg zu einem solchen Anwaltstermin kontrolliert wird, muss nicht sagen, warum er einen Anwalt aufsucht!

Eine solche Rückfrage bei der kontrollierten Person durch die kontrollierende Ordnungsbehörde / Polizei ist deshalb ebensowenig zulässig, wie eine etwaige telefonische Rückfrage bei der Anwaltskanzlei, ob ein Termin vereinbart sei. Eine solche dürfte gar nicht ohne weiteres beantwortet werden, denn die Beantwortung und somit Offenbarung des Bestehens eines Mandatsverhältnisses würde bereits einen Verstoß gegen die aus gutem Grund bestehende anwaltliche Pflicht zur Verschwiegenheit darstellen.

Näheres hierzu entnehmen Sie bitte auch der Pressemitteilung des Deutschen Anwaltsvereins vom 15.12.2020