zweiter Lockdown – Besuch beim Anwalt bleibt erlaubt. Nicht erlaubt sind behördliche Rückfragen für den Grund des Anwaltsbesuchs

Mit den Regeln für den zweiten durch die Covid-19-Pandemie bedingten Lockdown treten wieder weitreichende Ausgangssperren in Kraft. Die Menschen dürfen (je nach Verordnung) ihre Wohnungen nur in “dringenden Fällen” oder “aus triftigem Grund” verlassen.

Damit der Zugang zum Recht für jedermann gewahrt bleibt, ist ein Termin bei der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt immer ein solcher dringender Fall oder triftiger Grund.

Bitte beachten Sie hierbei: Wer auf dem Weg zu einem solchen Anwaltstermin kontrolliert wird, muss nicht sagen, warum er einen Anwalt aufsucht!

Eine solche Rückfrage bei der kontrollierten Person durch die kontrollierende Ordnungsbehörde / Polizei ist deshalb ebensowenig zulässig, wie eine etwaige telefonische Rückfrage bei der Anwaltskanzlei, ob ein Termin vereinbart sei. Eine solche dürfte gar nicht ohne weiteres beantwortet werden, denn die Beantwortung und somit Offenbarung des Bestehens eines Mandatsverhältnisses würde bereits einen Verstoß gegen die aus gutem Grund bestehende anwaltliche Pflicht zur Verschwiegenheit darstellen.

Näheres hierzu entnehmen Sie bitte auch der Pressemitteilung des Deutschen Anwaltsvereins vom 15.12.2020

Covid-19: Strafen, Bußgelder, Rechtsschutz

Schnelle Anpassung der Gesetzeslage an die Entwicklung der Pandemie

Die Realität aufgrund der Entwicklung der Pandemie durch COVID-19 hat die Behörden, aber auch die Regierungen von Bund und Ländern seit März diesen Jahres mehrfach zum Handeln gezwungen. Dabei wird versucht, mit der Entwicklung und den sich teils rasch ändernden neuen Umständen der Pandemie Schritt zu halten und durch Gesetzesanpassungen und Verordnungen zeitnah zu reagieren.

Gebote und Verbote ändern sich schnell

Hierbei wird die Rechtslage schnell unübersichtlich. Was darf ich aktuell, was darf ich nicht? Die immer wieder neuen oder sich analog der Pandemiesituation ändernden Normen, die teils sogar regional unterschiedlich sind, statuieren eine Vielzahl grundrechtseinschränkender Gebote und Verbote. Zu deren effektiver Durchsetzung werden Sanktionen angedroht, also letztlich Strafen bei Verstößen.

Mit der Rechtslage einschließlich der drohenden Konsequenzen sollte man also vertraut sein, zumal mit den Änderungen bislang auch immer eine weitere Verschärfung der Rechtsfolgen einherging.

Rechtsgrundlage

Alle derzeit bekannten Maßnahmen werden, soweit ersichtlich, auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) gestützt. Hierbei handelt es sich um ein Bundesgesetz. Es gilt seit 2001 und hat das frühere Seuchengesetz abgelöst.

Das neuartige Virus SARS-CoV-2 unterliegt der Meldepflicht nach dem IfSG.

Bußgeld- und Straftatbestände

Bei Verstößen gegen das IfSG und auf seiner Grundlage getroffener Anordnungen und Verordnungen drohen Bußgelder, aber auch echte Strafen in Form von Geld- und Freiheitsstrafen. Durch eine Vielzahl von Verweisungen lesen sich die Tatbestände des Gesetzes dabei relativ umständlich.

Ordnungswidrigkeiten: Bußgelder

Was eine Ordnungswidrigkeit darstellt und somit zu einem Bußgeld führen kann, ist in einem sehr umfangreichen Katalog in § 73 IfSG aufgeführt. Die bußgeldbewehrten Handlungen können nach den allgemeinen Regeln nicht nur vorsätzlich, sondern auch fahrlässig begangen werden, § 73 Abs. 1a IfSG. 

Die Höhe der Geldbuße beträgt je nach dem konkret vorgeworfenen Verstoß bis zu 2.500 Euro oder sogar bis zu 25.000 EURO, § 73 Abs. 2 IfSG.

Straftaten: Geldstrafen und Freiheitsstrafen

Welche Verstöße sogar eine Straftat darstellen, ist in §§ 74 und 75 IfSG festgelegt. Hier geht es insbesondere um unter Strafe gestellte Verstöße gegen Meldepflichten, gegen Quarantäne-Anordnungen, Tätigkeitsverbote, Verstöße gegen Maßnahmen im Zusammenhang mit Einrichtungen und Großveranstaltungen.

Strafbarkeit nach § 74 IfSG setzt Vorsatz bei der Begehung voraus, ebenso nach § 75 Abs. 3 und Abs. 5 IfSG. Für eine Strafbarkeit nach § 75 Abs. 1 oder Abs. 2 IfSG reicht bereits Fahrlässigkeit, § 75 Abs. 4 IfSG.

Die Strafen reichen von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren.

Wer durch einen Verstoß gegen eine der strafbaren Handlungen im Sinne des § 75 Abs. 1 IfSG das Coronavirus verbreitet, wird sogar mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 3 Monaten und bis zu 5 Jahren bestraft.

Auch das allgemeine Strafrecht gilt

Darüber hinaus gelten natürlich auch die Tatbestände des allgemeinen Strafrechts. In Anbetracht der – inzwischen zweifellos allgemein bekannten – sehr hohen Ansteckungsgefahr und Gefahr, die von einer nachfolgenden Erkrankung ausgeht, kommen hier über die Verwirklichung einer fahrlässigen Körperverletzung, § 229 StGB, hinaus ggf. sogar Vorsatzdelikte gegen Leben und Gesundheit in Betracht.

Insbesondere der sogenannte bedingte Vorsatz, also das „billigende Inkaufnehmen“ einer bestimmten tatbestandsmäßigen Folge des eigenen Handelns, dürfte hier mit Sicherheit Bedeutung gewinnen, insbesondere mit der allgemeinen Kenntnis notwendiger Schutzmaßnahmen einerseits und einem bekanntermaßen zahlenmäßig immer weiter fortschreitenden Infektionsgeschehen und auch steigenden Todeszahlen bei Gleichzeitiger Verknappung von medizinischen Behandlungskapazitäten andererseits.

Ordnungswidrigkeiten und Straftaten bei Verstößen gegen die Ge- und Verbote der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmeverordnung

Bayern hatte als erstes Bundesland schon eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie auf der Grundlage von §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 IfSG erlassen, die mit dem 21.03.2020 in Kraft getreten war. (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-98).

Inzwischen gilt nach einer Reihe von Verordnungen aktuell, seit 16.12.2020, die Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmeverordnung (11. BayIfSMV). Diese wird nun auf § 32 S. 1 IfSG gestützt. Sie gilt zunächst bis 10.1.2021.

Hier finden Sie den Wortlaut der 11.BayIfSMV

In dieser wird klargestellt, dass ein Verstoß gegen die erlassenen, als sog. „harter Lockdown“ bezeichneten Beschränkungen eine Ordnungswidrigkeit nach § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG darstellt, § 28 BayIfSMV.

Somit droht hier bei Verstößen ein Bußgeld in einer Höhe bis zu 25.000 EUR, § 73 Abs. 2 IfSG.

Bußgeldkatalog für Verstöße

Die Höhe der in Betracht kommenden Bußgelder ist in Bayern, ähnlich dem Bußgeldkatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten, in einem „Bußgeldkatalog Corona-Pandemie“ näher konkretisiert (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 17. Dezember 2020, Az.: G51r-G8000-2020/122-765). Damit soll Rechtsklarheit bezüglich der Rechtsfolgen, aber auch möglichst eine Gleichbehandlung der Betroffenen bei Verstößen gewährleistet werden.

So gilt z. B. für einen Verstoß gegen das Verbot, die eigene Wohnung ohne triftigen Grund zu verlassen (§ 1 Abs.3 Satz1 Nr.2 BayIfSMV) oder gegen die Maskenpflicht (§ 24 BayIfSMV) ein Regelbußgeld von nunmehr 250,00 EURO, bei einem Verstoß gegen die nächtliche Ausgangssperre (§ 3 BayIfSMV) von immerhin 500 EURO.

Hier finden Sie den Wortlaut des “Bußgeldkatalogs Corona Pandemie”

Fazit: ernstzunehmende Konsequenzen bei Verstößen

Nicht nur die COVID-19-Pandemie selbst, sondern auch die durchaus zahlreichen drohenden bußgeld- und sogar strafrechtlichen Konsequenzen aus Verstößen gegen Maßnahmen zu ihrer Bekämpfung sind also ernst zu nehmen.

Aber: kein rechtsfreier Raum – Rechtsschutz ist gewährleistet

Es wurde seit Beginn der Pandemie bereits eine Vielzahl von Ahndungen verhängt. Die Regelung schafft in einem Rechtsstaat aber trotz aller Notmaßnahmen bis hin zur Ausrufung des sog. Katastrophenfalls weiterhin keinen rechtsfreien Raum für die Exekutive.

Das heißt, das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs.1 S.2 Grundgesetz) besteht auch hier uneingeschränkt. Die Sanktionen können also, wie jedes andere Bußgeld, gerichtlich überprüft werden. Das beinhaltet die Frage, ob ein Tatnachweis bezüglich des vorgeworfenen Verstoßes nach den strafprozessualen, rechtsstaatlichen Regeln überhaupt geführt werden kann und, wenn das der Fall sein sollte, auch die Prüfung der Angemessenheit der konkreten Höhe des behördlich verhängten Bußgeldes.

Eine Verwarnung muss also im Zweifel ebensowenig akzeptiert werden, wie ein Bußgeldbescheid, gegen den dem Betroffenen immer das Recht des Einspruchs zusteht.

Über eine Strafe muss immer ein ordentliches Gericht entscheiden können. Daran hat auch die Pandemie nichts geändert.

COVID-19: Weitreichende Gesetzesänderungen im Miet-, Pacht- und WEG-Recht in Kraft getreten

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht ist überwiegend in Kraft getreten.

Es beinhaltet durchaus weitreichende neue, gravierende Regelungen im Mietrecht, Pachtrecht und Wohnungseigentumsrechts.

Grundsätzliche Erläuterungen zu den Regelungen des Gesetzes und Antworten auf die wichtigsten Fragen gibt der Gesetzgeber selbst in dieser Veröffentlichung, auf die wir uns erlauben hinzuweisen.

Unsere Fachanwält/innen für Miet-und Wohnungseigentumsrecht der Kanzlei BLATT § KOLLEGEN beraten und vertreten Sie selbstverständlich kompetent, aktuell und individuell zu den sich hieraus ergebenden Fragestellungen und Situationen.